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CH-NW
Art. 69a Verfassung des Kantons Nidwalden - Organisation
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
Art. 69a Verfassung des Kantons Nidwalden · Organisation
1. Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte.
2. Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein.
3. Die Gesetzgebung kann
1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden einsetzen;
2. interkantonale Gerichte einsetzen.