Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 69a Verfassung des Kantons Nidwalden - Organisation

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
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Art. 69a Verfassung des Kantons Nidwalden · Organisation

1. Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte.

2. Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein.

3. Die Gesetzgebung kann

1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden einsetzen;

2. interkantonale Gerichte einsetzen.

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