Art. 69 Verfassung des Kantons Nidwalden - Verfassungsgericht
Art. 69 Verfassung des Kantons Nidwalden · Verfassungsgericht
1. Verfassungsgericht ist das Obergericht.
2. Das Verfassungsgericht beurteilt
1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen;
2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen;
3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern das Verfassungsgericht nicht Partei ist;
4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen;
5. * Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 61 Ziffer 2 oder Art. 82 Abs. 2 Ziffer 5;
6. die weiteren durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten.