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111 CH-NW

Art. 68 Verfassung des Kantons Nidwalden - Verwaltungsrechtspflege

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
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Art. 68 Verfassung des Kantons Nidwalden · Verwaltungsrechtspflege

1. Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.

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