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CH-NW
Art. 67a Verfassung des Kantons Nidwalden - Strafrechtspflege
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
Art. 67a Verfassung des Kantons Nidwalden · Strafrechtspflege
1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
1. das Kantonsgericht;
2. das Obergericht.
2. Die Gesetzgebung
1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden;
2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstrafbefugnisse übertragen.