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111 CH-NW

Art. 67a Verfassung des Kantons Nidwalden - Strafrechtspflege

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
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Art. 67a Verfassung des Kantons Nidwalden · Strafrechtspflege

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

1. das Kantonsgericht;

2. das Obergericht.

2. Die Gesetzgebung

1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden;

2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstrafbefugnisse übertragen.

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