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111 CH-NW

Art. 67 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zivilrechtspflege

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
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Art. 67 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zivilrechtspflege

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

1. das Kantonsgericht;

2. das Obergericht.

2. Die Gesetzgebung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.

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