Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 66 Verfassung des Kantons Nidwalden - Richterliche Unabhängigkeit

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
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Art. 66 Verfassung des Kantons Nidwalden · Richterliche Unabhängigkeit

1. Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen.

2. Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.

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