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CH-NW
Art. 66 Verfassung des Kantons Nidwalden - Richterliche Unabhängigkeit
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Gerichte
Art. 66 Verfassung des Kantons Nidwalden · Richterliche Unabhängigkeit
1. Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen.
2. Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.