Art. 65 Verfassung des Kantons Nidwalden - Verwaltungsbefugnisse
Art. 65 Verfassung des Kantons Nidwalden · Verwaltungsbefugnisse
1. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
2. Er ist namentlich befugt und beauftragt
1. * die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen;
2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
3. * die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;
4. * unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert;
5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
6. * die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen;
7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
8. * unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist;
9. * unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40'000 Franken zu beschliessen;
10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen;
11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.