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111 CH-NW

Art. 64 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsetzung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Regierungsrat
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Art. 64 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsetzung

1. Der Regierungsrat erlässt

1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt;

2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln.

2. Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

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