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CH-NW
Art. 64 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsetzung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Regierungsrat
Art. 64 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsetzung
1. Der Regierungsrat erlässt
1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt;
2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln.
2. Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.