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111 CH-NW

Art. 63 Verfassung des Kantons Nidwalden - Departemente

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Regierungsrat
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Art. 63 Verfassung des Kantons Nidwalden · Departemente

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

2. Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird.

3. Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor.

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