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111 CH-NW

Art. 62a Verfassung des Kantons Nidwalden - Zusammensetzung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Regierungsrat
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Art. 62a Verfassung des Kantons Nidwalden · Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

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