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Art. 61 Verfassung des Kantons Nidwalden - Weitere Aufgaben

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
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Art. 61 Verfassung des Kantons Nidwalden · Weitere Aufgaben

1. In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter

1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft;

2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a;

3. * die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall;

4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5'000'000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500'000 Franken;

5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10;

6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;

7. * der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen;

8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung;

9. * die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;

10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist;

11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen;

12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;

13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;

14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.

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