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111 CH-NW

Art. 60 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsetzung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
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Art. 60 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsetzung

1. Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes

1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen;

2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten;

3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2.

2. Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2.

3. Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement.

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