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CH-NW
Art. 60 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsetzung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
Art. 60 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsetzung
1. Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes
1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen;
2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten;
3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2.
2. Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2.
3. Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement.