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CH-NW
Art. 6 Verfassung des Kantons Nidwalden - Haftung
Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Grundrechte
Art. 6 Verfassung des Kantons Nidwalden · Haftung
1. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.