Art. 59a Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlen
Art. 59a Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlen
1. Der Landrat wählt
1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar;
2. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts;
3. * die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts;
4. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung.
2. Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landrates und des Regierungsrates durchzuführen.