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111 CH-NW

Art. 59 Verfassung des Kantons Nidwalden - Konstituierung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
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Art. 59 Verfassung des Kantons Nidwalden · Konstituierung

1. Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros.

2. Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.

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