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111 CH-NW

Art. 58 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlkreise

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
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Art. 58 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlkreise

1. Für die Wahlen in den Landrat bildet jede Politische Gemeinde einen Wahlkreis.

2. Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.

3. Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.

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