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111 CH-NW

Art. 57 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zusammensetzung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
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Art. 57 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zusammensetzung

1. Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern.

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