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CH-NW
Art. 57 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zusammensetzung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Landrat
Art. 57 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zusammensetzung
1. Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern.