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111 CH-NW

Art. 54a Verfassung des Kantons Nidwalden - Gegenvorschlag

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Aktivbürgerschaft
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Art. 54a Verfassung des Kantons Nidwalden · Gegenvorschlag

1. Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

4. Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen.

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