Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 53 Verfassung des Kantons Nidwalden - Konsultative Abstimmungen

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Aktivbürgerschaft
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Art. 53 Verfassung des Kantons Nidwalden · Konsultative Abstimmungen

1. Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen.

2. Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung.

3. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.

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