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111 CH-NW

Art. 52a Verfassung des Kantons Nidwalden - Fakultative Abstimmungen

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Aktivbürgerschaft
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Art. 52a Verfassung des Kantons Nidwalden · Fakultative Abstimmungen

1. Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird

1. * die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge;

2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250'000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben;

3. * die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen.

2. Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.

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