Art. 52 Verfassung des Kantons Nidwalden - Obligatorische Abstimmungen
Art. 52 Verfassung des Kantons Nidwalden · Obligatorische Abstimmungen
1. Der obligatorischen Abstimmung unterliegen
1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt;
3. * vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 gegenüberstellt;
4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen;
5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen;
6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.