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Art. 52 Verfassung des Kantons Nidwalden - Obligatorische Abstimmungen

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Aktivbürgerschaft
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Art. 52 Verfassung des Kantons Nidwalden · Obligatorische Abstimmungen

1. Der obligatorischen Abstimmung unterliegen

1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung;

2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt;

3. * vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 gegenüberstellt;

4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen;

5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen;

6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.

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