Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 51 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlen

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kantonalen Gewalten - Aktivbürgerschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlen

1. Die Stimmberechtigten wählen

1. den Landrat;

2. den Regierungsrat;

3. die Abordnung in den Ständerat;

4. * ...

2. ...

← Art. 50 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 52 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →