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111 CH-NW

Art. 5 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rückwirkung

Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Grundrechte
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Art. 5 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rückwirkung

1. Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.

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