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CH-NW
Art. 49a Verfassung des Kantons Nidwalden - Notstandsordnung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 49a Verfassung des Kantons Nidwalden · Notstandsordnung
1. Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen.