Art. 48 Verfassung des Kantons Nidwalden - Unvereinbarkeit in der Person
Art. 48 Verfassung des Kantons Nidwalden · Unvereinbarkeit in der Person
1. Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig angehören
1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie;
3. die Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner von Geschwistern.
2. Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören
1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
3. Geschwister.
3. Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
4. Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet das Los.
5. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.