111
CH-NW
Art. 47 Verfassung des Kantons Nidwalden - Öffentlichkeit
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 47 Verfassung des Kantons Nidwalden · Öffentlichkeit
1. Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden.
2. Die Beratung des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
3. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.