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CH-NW
Art. 46 Verfassung des Kantons Nidwalden - Amtsenthebung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 46 Verfassung des Kantons Nidwalden · Amtsenthebung
1. Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten werden durch das Gesetz geregelt.