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111 CH-NW

Art. 46 Verfassung des Kantons Nidwalden - Amtsenthebung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
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Art. 46 Verfassung des Kantons Nidwalden · Amtsenthebung

1. Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten werden durch das Gesetz geregelt.

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