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111 CH-NW

Art. 45 Verfassung des Kantons Nidwalden - Amtsdauer

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
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Art. 45 Verfassung des Kantons Nidwalden · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

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