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CH-NW
Art. 45 Verfassung des Kantons Nidwalden - Amtsdauer
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 45 Verfassung des Kantons Nidwalden · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.