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CH-NW
Art. 44 Verfassung des Kantons Nidwalden - Beschlussfähigkeit
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 44 Verfassung des Kantons Nidwalden · Beschlussfähigkeit
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.