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111 CH-NW

Art. 44 Verfassung des Kantons Nidwalden - Beschlussfähigkeit

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
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Art. 44 Verfassung des Kantons Nidwalden · Beschlussfähigkeit

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.

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