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111 CH-NW

Art. 43 Verfassung des Kantons Nidwalden - Einberufung der Behörden

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
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Art. 43 Verfassung des Kantons Nidwalden · Einberufung der Behörden

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen

1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;

2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;

3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

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