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CH-NW
Art. 43 Verfassung des Kantons Nidwalden - Einberufung der Behörden
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 43 Verfassung des Kantons Nidwalden · Einberufung der Behörden
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen
1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;
2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;
3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.