111
CH-NW
Art. 42 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlen
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 42 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlen
1. Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.