Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 42 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlen

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlen

1. Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

← Art. 41 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 43 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →