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CH-NW
Art. 41 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gewaltentrennung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Allgemeine Vorschriften
Art. 41 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gewaltentrennung
1. Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen.
2. Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören.
4. Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören.
5. Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen.