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111 CH-NW

Art. 40 Verfassung des Kantons Nidwalden - Klöster und kirchliche Stiftungen

Staat und Kirche
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Art. 40 Verfassung des Kantons Nidwalden · Klöster und kirchliche Stiftungen

1. Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen.

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