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CH-NW
Art. 39 Verfassung des Kantons Nidwalden - Religionsunterricht
Staat und Kirche
Art. 39 Verfassung des Kantons Nidwalden · Religionsunterricht
1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2. Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.