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111 CH-NW

Art. 39 Verfassung des Kantons Nidwalden - Religionsunterricht

Staat und Kirche
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Art. 39 Verfassung des Kantons Nidwalden · Religionsunterricht

1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.

2. Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

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