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CH-NW
Art. 38 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zugehörigkeit zur Kirche
Staat und Kirche
Art. 38 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zugehörigkeit zur Kirche
1. Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.