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111 CH-NW

Art. 38 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zugehörigkeit zur Kirche

Staat und Kirche
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Art. 38 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zugehörigkeit zur Kirche

1. Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.

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