111
CH-NW
Art. 37 Verfassung des Kantons Nidwalden - Selbständigkeit
Staat und Kirche
Art. 37 Verfassung des Kantons Nidwalden · Selbständigkeit
1. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
2. Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.