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111 CH-NW

Art. 37 Verfassung des Kantons Nidwalden - Selbständigkeit

Staat und Kirche
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Art. 37 Verfassung des Kantons Nidwalden · Selbständigkeit

1. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.

2. Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.

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