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Art. 36 Verfassung des Kantons Nidwalden - Weitere Kirchen

Staat und Kirche
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Art. 36 Verfassung des Kantons Nidwalden · Weitere Kirchen

1. Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.

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