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CH-NW
Art. 34 Verfassung des Kantons Nidwalden - Römisch-katholische Kirche
Staat und Kirche
Art. 34 Verfassung des Kantons Nidwalden · Römisch-katholische Kirche
1. Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.
2. Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.