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111 CH-NW

Art. 34 Verfassung des Kantons Nidwalden - Römisch-katholische Kirche

Staat und Kirche
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Art. 34 Verfassung des Kantons Nidwalden · Römisch-katholische Kirche

1. Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.

2. Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.

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