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111 CH-NW

Art. 33 Verfassung des Kantons Nidwalden - Finanzausgleich

Die öffentlichen Aufgaben - Finanzordnung
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Art. 33 Verfassung des Kantons Nidwalden · Finanzausgleich

1. Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung geregelt.

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