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CH-NW
Art. 32 Verfassung des Kantons Nidwalden - Steuerhoheit
Die öffentlichen Aufgaben - Finanzordnung
Art. 32 Verfassung des Kantons Nidwalden · Steuerhoheit
1. Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
2. Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.