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CH-NW
Art. 31 Verfassung des Kantons Nidwalden - Landwirtschaft
Die öffentlichen Aufgaben - Wirtschaftsordnung
Art. 31 Verfassung des Kantons Nidwalden · Landwirtschaft
1. Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2. Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.