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CH-NW
Art. 30 Verfassung des Kantons Nidwalden - Industrie, Gewerbe und Handel
Die öffentlichen Aufgaben - Wirtschaftsordnung
Art. 30 Verfassung des Kantons Nidwalden · Industrie, Gewerbe und Handel
1. Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
2. Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.