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CH-NW
Art. 3 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsschutz
Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Grundrechte
Art. 3 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsschutz
1. Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2. Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3. Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
4. ...