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111 CH-NW

Art. 29 Verfassung des Kantons Nidwalden - Familie

Die öffentlichen Aufgaben - Schutz der Familie
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Art. 29 Verfassung des Kantons Nidwalden · Familie

1. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.

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