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CH-NW
Art. 29 Verfassung des Kantons Nidwalden - Familie
Die öffentlichen Aufgaben - Schutz der Familie
Art. 29 Verfassung des Kantons Nidwalden · Familie
1. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.