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111 CH-NW

Art. 28 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gesundheitswesen

Die öffentlichen Aufgaben - Fürsorge und Sozialversicherung
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Art. 28 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gesundheitswesen

1. Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.

2. Er regelt das Medizinalwesen.

3. Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.

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