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CH-NW
Art. 28 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gesundheitswesen
Die öffentlichen Aufgaben - Fürsorge und Sozialversicherung
Art. 28 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gesundheitswesen
1. Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.
2. Er regelt das Medizinalwesen.
3. Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.