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CH-NW
Art. 27 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wohnungsfürsorge
Die öffentlichen Aufgaben - Fürsorge und Sozialversicherung
Art. 27 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wohnungsfürsorge
1. Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2. Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.