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111 CH-NW

Art. 27 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wohnungsfürsorge

Die öffentlichen Aufgaben - Fürsorge und Sozialversicherung
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Art. 27 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wohnungsfürsorge

1. Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.

2. Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.

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