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Art. 26 Verfassung des Kantons Nidwalden - Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen

Die öffentlichen Aufgaben - Fürsorge und Sozialversicherung
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Art. 26 Verfassung des Kantons Nidwalden · Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen

1. Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.

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