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CH-NW
Art. 24 Verfassung des Kantons Nidwalden - Volksbildung
Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Art. 24 Verfassung des Kantons Nidwalden · Volksbildung
1. Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.