Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 24 Verfassung des Kantons Nidwalden - Volksbildung

Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verfassung des Kantons Nidwalden · Volksbildung

1. Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.

← Art. 23 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 25 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →