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CH-NW
Art. 23 Verfassung des Kantons Nidwalden - Förderung der Kultur
Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Art. 23 Verfassung des Kantons Nidwalden · Förderung der Kultur
1. Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie die Bestrebungen der Volkskultur.
2. Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.