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CH-NW
Art. 22 Verfassung des Kantons Nidwalden - Heimatschutz
Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Art. 22 Verfassung des Kantons Nidwalden · Heimatschutz
1. Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
2. Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.